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Anhang 25 AbwV – Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1140 - 1141; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) \*\*A\*\* Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelzveredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Häute- und Fellkonservierung stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 100 m3 pro Jahr, es sei denn, es handelt sich um einen der folgenden Abwasserströme: 1. Abwasser aus dem Äschern unter Einsatz von Sulfiden, 2. Abwasser aus der Chromgerbung, 3. Abwasser aus der Färbung mit kupferhaltigen und chromhaltigen Färbemitteln, 4. Abwasser, das flüchtige organische Halogenverbindungen aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln enthält.

(3) Die in Teil C Absatz 1, 3, 5 und 6 sowie in den Teilen D und E genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1. \*\*B\*\* Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1. Reduzierung des Wasserverbrauchs in allen Nassprozessschritten durch: a) Optimierung des …