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Anhang 28 AbwV – Herstellung von Papier, Karton oder Pappe

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1340 - 1344)

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier, Karton oder Pappe stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus 1. indirekten Kühlsystemen, 2. der Betriebswasseraufbereitung, 3. der Fasererzeugung, bei der Chemikalien zum Herauslösen von Nicht-Zellulose-Bestandteilen aus Holz oder Einjahrespflanzen eingesetzt werden, und 4. der Weiterverarbeitung von Papier und Pappe.