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Anhang 3 AbwV – Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 132, S. 2 - 6)

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränken, Milch und Milcherzeugnissen oder Futtermitteln durch Behandlung oder Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Rohstoffe stammt: 1. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken, 2. Brauereien, 3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung, 4. Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren, 5. Fleischverarbeitung, einschließlich der Herstellung von Fertiggerichten, 6. Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, 7. Kartoffelverarbeitung, 8. Mälzereien, 9. Verarbeitung von Milch und Milcherzeugnissen, 10. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten sowie von Fertiggerichten, 11. Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination, 12. Herstellung von Stärke, 13. Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr, 14. Herstellung von Hefe und 15. sonstige Verfahren zur Nahrungs- und Futtermittelherstellung, soweit die Anlagen unter § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und …

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