Rechtsbibliothek

Anhang 39 AbwV – Nichteisenmetallerzeugung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1294 – 1297)

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Erzeugung und dem Gießen folgender Nichteisenmetalle, einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte, sowie aus der Halbzeugherstellung folgender Nichteisenmetalle stammt: 1. Kupfer, 2. Blei, 3. Zinn, 4. Zink, 5. Cadmium, 6. Edelmetalle, 7. Nickel, 8. Cobalt, 9. Ferrolegierungen, 10. Aluminium.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.