Anhang 40 AbwV – Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1159 - 1162; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) \*\*A\*\* Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt: 1. Galvanik, 2. Beizerei, 3. Anodisierbetrieb, 4. Brüniererei, 5. Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei, 6. Härterei, 7. Leiterplattenherstellung, 8. Batterieherstellung, 9. Emaillierbetrieb, 10. Mechanische Werkstätte, 11. Gleitschleiferei, 12. Lackierbetrieb.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Niederschlagswasser. \*\*B\*\* Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1. Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse, thermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozessbäder zu erreichen, 2. Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritzschutz, optimierte Badzusammensetzung, 3. Mehrfachnutzung von Spülwasser …