Anhang 41 AbwV – Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1162 - 1163; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) \*\*A\*\* Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern einschließlich Bearbeitung stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie dem Galvanisieren von Glas und der mechanischen Bearbeitung von optischen Gläsern in Verkaufsstellen zum Zwecke der Anpassung an Brillengestelle. (3) Die in Teil C Absatz 1 und 2 sowie Teil D Absatz 1 Nummer 1 Satz 3, Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1. \*\*B\*\* Allgemeine Anforderungen
(1) Neben den Anforderungen nach § 3 gelten folgende allgemeine Anforderungen zur Minderung des Wasserverbrauchs: 1. Leckagen und Verluste sind so weit wie möglich zu vermeiden, 2. Kühlwasser und Spülwasser sind so weit wie möglich nach Aufbereitung wiederzuverwenden, 3. Wasser ist in weitgehend geschlossenen Kreisläufen zu führen.
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