§ 7e AdVermiG 1976 – Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für: 1. die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2), 2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2), 3. die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2), 4. die Prüfung nach § 7d Absatz 1.
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
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