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Anlage 1 AEG 1994 – (zu § 18e Absatz 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 224, S. 7 - 8)

Vorbemerkung:

Im Sinne der Anlage bedeuten 1. ABS: Ausbaustrecke, 2. NBS: Neubaustrecke.

Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an dem Knotenpunkt, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.

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