§ 23 AFBG – Bescheid
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). In dem Bescheid über den ersten Förderantrag für eine Maßnahme wird dem Grunde nach über die Förderung der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans entschieden und der maximale Zeitrahmen nach § 2 Absatz 3 festgesetzt.
(2) In dem Bescheid sind anzugeben: 1. die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2, 2. die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 3, 3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13 Absatz 3, 4. die Frist nach § 12 Absatz 4, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrags verlangt werden kann, 5. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und 6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9a.
Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzugeben: 1. die Höhe des Unterhaltsbeitrages nach § 12 Absatz 2 Satz 1, 2. die Höhe des Erhöhungsbetrages für Kinder nach § 10 Absatz 2 Satz 3, 3. die Höhe des Einkommens des …
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