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§ 2 AFuV 2005 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist 1. „fachliche Prüfung für Funkamateure“ eine Prüfung zum Nachweis der für eine selbstständige und verantwortliche Teilnahme am Amateurfunkdienst notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, mit deren Bestehen eine entsprechende Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung erworben wird; 2. "Amateurfunkzeugnis oder Prüfungsbescheinigung" die Bestätigung einer in- oder ausländischen Prüfungsbehörde über eine erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung für Funkamateure nach bestimmten Prüfungsanforderungen (Zeugnisklasse); 2a. „Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst“ eine auf Antrag erteilte Erlaubnis der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die mit Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens oder einer personengebundenen Rufzeichenzusammensetzung verbunden ist; 3. "Klubstation" eine Amateurfunkstelle, die von Mitgliedern einer Gruppe von mindestens drei zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird; 3a. „Klubstationsrufzeichen“ das gemeinschaftlich genutzte Rufzeichen der …