§ 7 AFWoG – Wegfall und Minderung der Leistungspflicht
(1) Die Leistungspflicht erlischt, sobald 1. die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt oder 2. keiner der Inhaber einer Wohnung diese mehr benutzt.
(2) Die Leistungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats an auf den Betrag herabzusetzen, der den Verhältnissen im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag niedriger ist, weil 1. das Einkommen die Einkommensgrenze nicht mehr überschreitet oder 2. das Einkommen sich um mehr als 15 vom Hundert verringert hat oder 3. die Zahl der Personen, die nicht nur vorübergehend zum Haushalt gehören, sich erhöht hat oder 4. das für die Wohnung zulässige Entgelt ohne Betriebskosten, Zuschläge und Vergütungen sich um mehr als 20 vom Hundert erhöht hat; § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt sinngemäß.
Der Antrag kann nur bis spätestens sechs Monate vor Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden.
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