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§ 14 AGOZV 2018 – Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten

(1) Anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einem amtlichen Etikett gekennzeichnet ist, das folgende Angaben enthält: 1. Bezeichnung „EU-Rechtsvorschriften und -Normen“; 2. Angabe „DE“; 3. Registriernummer des Versorgers; 4. Kennzeichen der zuständigen Behörde; 5. Bezugsnummer der Packung, des Behältnisses oder des Bündels, laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer; 6. Art (botanische Bezeichnung); 7. Kategorie, bei Basismaterial auch die Generation; 8. Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Bezeichnung des Klons; bei Unterlagen die keiner Sorte zugehören, die botanische Bezeichnung der Art oder der interspezifischen Hybride; bei veredelten Obstpflanzen die Bezeichnung für die Unterlage und für das Edelreis; bei Sorten, bei denen die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist, die vorläufige Sortenbezeichnung und die Angabe „Sorte im laufenden Verfahren der Sortenzulassung“ oder die Angabe „Sorte im laufenden Verfahren der Sortenschutzerteilung“; 9. bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“; 10. Stückzahl des …

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