§ 18 AGOZV 2018 – Einfuhr
(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt: 1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: die Anforderungen des § 6 Absatz 1, 2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12, 3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und 4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des § 6b Absatz 1.
(2) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es von einem Dokument begleitet wird, das folgende Angaben in einer Amtssprache der Europäischen Union enthält: 1. Ursprungsland; 2. Name des Absenders; 3. Name des Empfängers; 4. Seriennummer, Partienummer oder Angabe der Woche, in der die Einfuhr erfolgt; 5. Ausstellungsdatum; 6. Art (botanische Bezeichnung); 7. Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, deren Bezeichnung; 8. bei Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung; 9. …