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§ 13 AgrarGeoSchDG – Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über Anträge auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer g.U., einer g.g.A. oder einer geografischen Angabe für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs sowie Anträge auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer g.t.S. zu regeln, jeweils soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 24 und 66 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Für eine Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend: 1. § 10 Absatz 2, 2. § 10 Absatz 3, 3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie 4. § 12 Absatz 2 und 3.

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