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§ 5 AgrarGeoSchDG – Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung

(1) Soweit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 ein System der Anerkennung von Erzeugervereinigungen ermöglicht, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. ein solches Anerkennungssystem für alle oder einzelne Erzeugnisbereiche oder für einen Teil eines Erzeugnisbereichs vorzusehen sowie 2. das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen zur Durchführung eines Anerkennungssystems zu treffen, wobei nach Erzeugnisbereichen oder Teilen von Erzeugnisbereichen unterschieden werden kann.

(2) Eine Regelung nach Absatz 1 setzt voraus, dass das Anerkennungssystem 1. für die Funktionsfähigkeit des Agrargeoschutzes, insbesondere die Durchführung von Antrags-, Änderungs- und Löschungsverfahren sowie die privatrechtliche Durchsetzung des Schutzes, erforderlich oder zweckmäßig ist oder 2. im Interesse des betreffenden Erzeugnisbereichs oder Teils eines Erzeugnisbereichs liegt.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 muss Folgendes geregelt werden: 1. die mögliche Rechtsform der Erzeugervereinigung; 2. die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen: a) ein Mindestanteil von mehr als 50 Prozent der …