Rechtsbibliothek

§ 10 AgrarMSG – Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für den Verkauf von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen durch Lieferanten, die einen globalen Jahresumsatz von höchstens 350 000 000 Euro haben, an 1. Käufer, die einen globalen Jahresumsatz von mehr als 2 000 000 Euro haben, sofern ihr globaler Jahresumsatz höher ist als der des Lieferanten, wobei folgende Pauschalierungen gelten: | Stufe | globaler Jahresumsatz des Lieferanten | globaler Jahresumsatz des Käufers | | --- | --- | --- | | 1 | bis 2 000 000 Euro | über 2 000 000 Euro | | 2 | über 2 000 000 Euro bis 10 000 000 Euro | über 10 000 000 Euro | | 3 | über 10 000 000 Euro bis 50 000 000 Euro | über 50 000 000 Euro | | 4 | über 50 000 000 Euro bis 150 000 000 Euro | über 150 000 000 Euro | | 5 | über 150 000 000 Euro bis 350 000 000 Euro | über 350 000 000 Euro | oder 2. Käufer, bei denen es sich um Behörden handelt,

sofern mindestens eine der beiden Vertragsparteien ihren Sitz in Deutschland hat. Dieser Abschnitt gilt darüber hinaus auch für den Verkauf von Milch- und Fleischprodukten sowie von Obst-, Gemüse- und Gartenbauprodukten einschließlich Kartoffeln durch Lieferanten, die einen Jahresumsatz im jeweiligen Verkaufssegment in …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).