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§ 25 AgrarMSG – Beschwerde; Verordnungsermächtigung

(1) Eine Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde können unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe einlegen: 1. der Lieferant; 2. folgende wirtschaftliche Vereinigungen oder Zusammenschlüsse: a) eine wirtschaftliche Vereinigung von Lieferanten, deren Mitglied der Lieferant ist, oder b) ein Zusammenschluss von wirtschaftlichen Lieferantenvereinigungen, - aa) dessen Mitglied der Lieferant ist oder - bb) dessen Mitglied eine Lieferantenvereinigung ist, in der der Lieferant Mitglied ist, wenn der Lieferant diese Vereinigung oder den Zusammenschluss mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt hat; 3. andere unabhängige juristische Personen, die mit ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen und die ein berechtigtes Interesse daran haben, Lieferanten zu vertreten, wenn sie der Lieferant mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt hat.

In der Beschwerde ist darzulegen, gegen welche der nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verbotenen Handelspraktiken der Käufer gegenüber dem Lieferanten verstoßen haben soll.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für …

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