§ 12 AgrarOLkV – Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen
(1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen.
(2) Eine Vereinigung muss mindestens zwei aktive Mitglieder haben.
(3) Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes anerkannte Erzeugerorganisation sein, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist. Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf, ausgenommen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzigen Vereinigung sein, die das Ziel der Bündelung des Angebots ihrer Mitglieder verfolgt. Abweichend von Satz 2 kann eine Erzeugerorganisation in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Mitglied mehr als einer Vereinigung sein.
(4) Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. § 9 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllen. Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 5 jährlich eine Mitgliederliste zu übermitteln.
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