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§ 18 AgrarOLkV – Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten

(1) Sieht ein Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 222 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitteilungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen gegenüber Behörden vor, sind diese Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt vorzunehmen 1. innerhalb der in dem Durchführungsrechtsakt bestimmten Fristen oder 2. unverzüglich bei Fehlen einer solchen Frist.

(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sind im Falle der erstmaligen Mitteilung unter Beifügung einer Kopie der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses vorzunehmen.

(3) Ist eine Mitteilung nach Absatz 1 durch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung vorzunehmen, hat sie durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person zu erfolgen. Die zur Mitteilung verpflichtete Person kann sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen, soweit die Vollmacht der Bundesanstalt nachgewiesen wird.

(4) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellen. Soweit sie …