§ 1 AgrStatG – Anordnung als Bundesstatistik
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt: 1. die Bodennutzungserhebung, 2. die Erhebung über die Viehbestände, 3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, 4. die Ernteerhebung, 5. die Geflügelstatistik, 6. die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik, 7. die Milchstatistik, 8. die Fischerei- und Aquakulturstatistik, 9. die Weinstatistik, 10. die Holzstatistik, 11. die Düngemittelstatistik.
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