Rechtsbibliothek

§ 48 AgrStatG – Einzelerhebungen

Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: 1. Erhebung in Brütereien, 2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, 3. Erhebung in Geflügelschlachtereien.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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