§ 12 AHStatDV 2022 – Statistischer Wert
(1) „Statistischer Wert“ ist der Wert der Ware zum Zeitpunkt des Grenzübertritts. Bei Kaufgeschäften ist er auf Grundlage des Rechnungsbetrages zu ermitteln. Bei Geschäften ohne Rechnungsbetrag für die Warensendung ist der Statistische Wert auf Grundlage eines Wertes zu ermitteln, der den Rechnungsbetrag ersetzt. Dabei kann der Preis zugrunde gelegt werden, der bei einem Kauf oder Verkauf einer gleichartigen Ware erzielt werden würde. Bei der Bildung des Statistischen Wertes sind beim Import einer Ware die Bewertungsgrundsätze des Zollwertrechts nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend anzuwenden. Diese Bewertungsgrundsätze finden auch beim Export einer Ware entsprechende Anwendung. Der Statistische Wert ist in vollen Euro anzugeben. Wird der Statistische Wert auf Grundlage von Rechnungen in anderen Währungen als dem Euro gebildet, so ist der Umrechnungskurs nach § 11 Absatz 2 zu wählen. Sind für eine importierte oder exportierte Ware Teilzahlungen vereinbart, ist der Statistische Wert auf Grundlage der Summe aller Teilzahlungen zu ermitteln und anzugeben.
(2) In den Statistischen Wert sind für folgende Waren auch alle Beförderungskosten, beispielsweise Transport- und …
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