§ 21 AHStatDV 2022 – Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf 1. Waren für Besatzung und Passagiere zum Verbrauch an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen und 2. Waren für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen während der Reise.
(2) Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Staat angehörig, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 an dem Schiff oder Luftfahrzeug innehat (Partnerland).
(3) Für die Außenhandelsstatistik sind Exporte von Waren anzumelden, die aus dem Erhebungsgebiet unmittelbar an Schiffe oder Luftfahrzeuge im wirtschaftlichen Eigentum einer nicht gebietsansässigen Person geliefert werden, unabhängig davon, ob sich das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Belieferung im Erhebungsgebiet oder im Ausland befindet.
(4) Für Warenlieferungen an Schiffe und Luftfahrzeuge sind folgende vereinfachte Warennummern zu verwenden: 1. 9930 24 00: Waren der Kapitel 01 bis 24 des Warenverzeichnisses; 2. 9930 27 00: Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses; 3. 9930 99 00: anderweitig klassifizierte Waren.
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