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§ 22 AHStatDV 2022 – Waren an und von Einrichtungen auf hoher See

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. „Einrichtungen auf hoher See“ auf See installierte ortsfeste Ausrüstungen und Anlagen; 2. „an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren“ Waren, die zum Verbrauch durch die Besatzung und den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Einrichtungen auf hoher See geliefert werden; 3. „von Einrichtungen auf hoher See erhaltene oder produzierte Waren“ Waren, die auf der Einrichtung auf hoher See vom Meeresboden oder aus dem Untergrund gefördert oder hergestellt wurden; 4. „ausschließliche Wirtschaftszonen“ Gebiete, in denen ein Staat über das ausschließliche Recht verfügt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund auszubeuten.

(2) Warenverkehre mit Einrichtungen auf hoher See werden erfasst als 1. Import, falls die Waren geliefert wurden von a) dem Ausland an eine Einrichtung auf hoher See, die sich im Erhebungsgebiet befindet, b) einer Einrichtung auf hoher See in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates in das Erhebungsgebiet, c) einer Einrichtung auf hoher See in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates an eine Einrichtung auf hoher See, die sich im Erhebungsgebiet befindet; 2. Export, falls …

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