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Anlage 4 AHStatDV 2022 – Befreiungsliste

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2596 - 2597; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote))

Von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik sind folgende Waren und Warenverkehre befreit:

| | | | | --- | --- | --- | | a) | Währungsgold, verliehene Gedenkmünzen und Ehrenzeichen; | | | b) | gesetzliche Zahlungsmittel sowie Wertpapiere, einschließlich Wertzeichen, die zur Bezahlung von Dienstleistungen dienen, z. B. Porto, sowie von Steuern oder Nutzungsgebühren; | | | c) | Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung (z. B. Miete, Leihe, Operational-Leasing), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: | | | | – Eine Veredelung ist weder geplant noch erfolgt, | | | | – die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate, | | | | – die Versendung/der Eingang ist nicht als Lieferung/Erwerb für Umsatzsteuerzwecke zu erfassen bzw. im Falle einer Einfuhr/Ausfuhr hat weder eine Eigentumsübertragung stattgefunden noch ist eine Eigentumsübertragung geplant; | | | d) | Warenbewegungen zwischen | | | | – dem Erhebungsgebiet und den territorialen Exklaven Deutschlands in anderen Ländern, | | | | – dem Ausland und den exterritorialen Einheiten auf deutschem Staatsgebiet. …

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