Anlage 8 AHundV – (zu § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 30 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2472 - 2473)
Anforderungen an vom Prüfer einbezogene Fachprüfer 1. Blindenführhunde Bei Prüfungen im Einsatzbereich Blindenführhund sind vom Prüfer zwei Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen. Die Fachprüfer treffen eine einheitliche Entscheidung. Außerdem kann der Prüfer bei der Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen im Einsatzbereich Blindenführhund einen Vertreter einer Blindenselbsthilfeorganisation auf Bundes- oder Landesebene beratend hinzuziehen. | | | | --- | --- | | Anforderung an die vom Prüfer einbezogenen Fachprüfer | Nachweis | | Die zur Abnahme von Prüfungen von Blindenführhunden sowie der Mensch-Hund-Gemeinschaft erforderliche Sachkunde | Fachprüfer 1: - – Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer, als Ausbilder für Assistenzhundetrainer oder als Gespannprüfer - – Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbildungen von Blindenführhunden und Mensch-Hund-Gemeinschaften. Die personenbezogenen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Einwilligung zur Datenverarbeitung vorliegt. Fachprüfer 2: Nachweis einer Ausbildung …
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