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§ 6 AkkStelleG – Akkreditierungssymbol

(1) Die Akkreditierungsstelle kann einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestatten, ein Symbol zu verwenden, das auf ihre Akkreditierung hinweist (Akkreditierungssymbol).

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln: 1. die Gestaltung und den Schutz des Akkreditierungssymbols, 2. Einzelheiten der Verwendung des Akkreditierungssymbols und 3. die Nutzungsrechte für das Akkreditierungssymbol.

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