Rechtsbibliothek

§ 5 AltZertG – Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen

(1) Die Zertifizierungsstelle erteilt auf Antrag die Zertifizierung nach § 1 Absatz 3 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung, wenn 1. ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen nach § 4 vorliegen, 2. der Anbieter gegenüber der Zertifizierungsstelle versichert, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem § 2a jeweils in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung entsprechen, und 3. der Anbieter bescheinigt, dass er den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.

Anträge auf eine Zertifizierung und die erforderlichen Unterlagen nach § 4 sind elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die Zertifizierungsstelle zu übermitteln, soweit der Zugang eröffnet wurde. Die Zertifizierung erfolgt mit der Übermittlung der Zertifizierungsnummer durch die Zertifizierungsstelle. Die Zertifizierung nach Satz 3 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Der Vorbehalt des Widerrufs entfällt zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat.