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§ 28 AntarktUmwSchProtAG – Planung

(1) Das Umweltbundesamt erstellt im Benehmen mit dem Alfred-Wegener-Institut ein System der Abfallklassifikation, um Abfälle, die bei Tätigkeiten der in § 3 Abs. 1 genannten Personen in der Antarktis anfallen, dokumentieren zu können und um Untersuchungen über die Umweltauswirkungen wissenschaftlicher Tätigkeiten einschließlich von Unterstützungstätigkeiten zu erleichtern. Dieses System teilt die Abfälle mindestens in folgende Gruppen ein: 1. Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle (Gruppe 1), 2. sonstige flüssige Abfälle und Chemikalien, einschließlich Brennstoffe und Schmiermittel (Gruppe 2), 3. zu verbrennende feste Abfälle (Gruppe 3), 4. sonstige feste Abfälle (Gruppe 4), 5. radioaktive Stoffe (Gruppe 5).

(2) Das Umweltbundesamt stellt im Benehmen mit dem Alfred-Wegener-Institut für das Gebiet der Antarktis Pläne über Abfallverringerung und -entsorgung auf und schreibt sie jährlich fort. Diese Pläne enthalten für jede feste Station, für jedes Schiff und in allgemeiner Form für Feldlager: 1. Programme zur Reinigung bestehender Abfallagerstätten und aufgegebener Arbeitsstätten, 2. Angaben über laufende und geplante Vorkehrungen zur Abfallentsorgung, 3. laufende und geplante …

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