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§ 30 AntarktUmwSchProtAG – Genehmigungen

(1) Das Umweltbundesamt kann Ausnahmen von dem Verbot nach § 29 Abs. 2 genehmigen, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit den Anforderungen des Verwaltungsplans entspricht, der gemäß Artikel 5 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag von der Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten für das Gebiet erstellt wurde. Der Genehmigung sind die einschlägigen Abschnitte des Verwaltungsplans beizufügen. Sie enthält Angaben über Größe und Lage des Gebiets, benennt die genehmigten Tätigkeiten, Genehmigungsbehörde, -datum und -ort sowie sonstige im Verwaltungsplan festgelegte Voraussetzungen.

(2) Liegt kein Verwaltungsplan vor, darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Tätigkeit zwingenden wissenschaftlichen Zwecken dient, die anderswo nicht erfüllt werden können, und die beabsichtigte Tätigkeit keine Gefährdung für das natürliche Ökosystem in dem betreffenden Gebiet darstellt.

(3) Die Genehmigung ist vom Genehmigungsinhaber während des Aufenthalts in dem betreffenden Gebiet mitzuführen.

(4) Das Umweltbundesamt informiert die Vertragsparteien und den Ausschuß für Umweltschutz bis Ende November jeden Jahres über Zahl und Art der im …

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