§ 15 AnzV 2006 – Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)
(1) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen die folgenden Angaben enthalten: 1. genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsentanz, 2. Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz, 3. Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz, 4. Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz, 5. Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts, das die Repräsentanz errichtet hat, 6. Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts, 7. satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Instituts, 8. Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des Instituts im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung und 9. Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung unterliegt.
(2) Den Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz sind die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Instituts, dass es die Errichtung der Repräsentanz beschlossen und die nach Absatz 1 Nr. 2 benannten Personen mit der Leitung der Repräsentanz betraut hat, 2. eine Erklärung, dass folgende Tätigkeiten …