§ 11c ApoG
(1) Apotheker sind zur Durchführung von venösen Blutentnahmen ausschließlich zu diagnostischen Zwecken berechtigt, wenn sie 1. hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde, 2. die Blutentnahmen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen und 3. die Blutentnahme bei einer Person durchführen, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannte ärztliche Schulung hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Inhalte zu umfassen: 1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung von venösen Blutentnahmen, insbesondere zur a) Aufklärung, b) Anamnese einschließlich der Feststellung der Befindlichkeit zum Ausschluss von Umständen, aufgrund derer eine venöse Blutentnahme nicht durchgeführt werden sollte, und c) Einholung der Einwilligung der Person, bei der die venöse Blutentnahme durchgeführt werden soll, 2. Kenntnisse zur Hygiene bei einer venösen Blutentnahme, 3. Kenntnisse zum Umgang mit Komplikationen, die bei einer venösen Blutentnahme auftreten können, und Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Anwendung und 4. Kenntnisse der relevanten rechtlichen Vorschriften …
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).