§ 27 ARegV – Datenerhebung
Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten 1. zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6, 2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9, 3. zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14, 4. zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und 5. zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen 1. zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4, 2. zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10, 3. zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16, 4. zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21, 5. zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23, 6. zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und 7. zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 …
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