Anlage 2a ARegV – (zu § 6)
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2155; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Die Ermittlung des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Absatz 3 eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt anhand der folgenden Formel; wobei der Kapitalkostenabzug keine Werte kleiner als null annehmen darf:
| | | --- | | KKAbt = KK0 — KKt |
(2) Die Ermittlung der Kapitalkosten im Basisjahr erfolgt auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel:
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