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Anlage 5 ARegV – (zu § 17 Absatz 1 und 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3234)

Als Kosten nach § 17 Absatz 1 und 2 sind folgende Kosten und Erlöse anzuwenden: 1. Kosten und Erlöse aus dem Abruf von Marktkraftwerken zum Zwecke des Engpassmanagements inklusive Kosten für das Anfahren, 2. Kosten und Erlöse aus Einspeisemanagementmaßnahmen, 3. Kosten und Erlöse aus Handelsgeschäften zum energetischen Ausgleich, 4. Kosten und Erlöse aus dem Abruf der Kapazitätsreserve zum Zwecke des Engpassmanagements, 5. Kosten und Erlöse aus dem Abruf der Netzreserve zum Zwecke des Engpassmanagements inklusive Kosten für das Anfahren im sogenannten Week-ahead-planning-Prozess, 6. Kosten und Erlöse aus dem Abruf besonderer netztechnischer Betriebsmittel nach § 11 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der bis zum Ablauf des 26. Juli 2021 geltenden Fassung zum Zwecke des Engpassmanagements, 7. Kosten und Erlöse aus dem Abruf abschaltbarer Lasten nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten zum Zwecke des Engpassmanagements, 8. Kosten und Erlöse aus dem Abruf zuschaltbarer Lasten zum Zwecke des Engpassmanagements sowie 9. Kosten und Erlöse aus grenzüberschreitendem Redispatch und Countertrading einschließlich der von deutschen …