§ 12 AsylbLG – Asylbewerberleistungsstatistik
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über 1. die Empfänger a) von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2), b) von Grundleistungen (§ 3), c) von anderen Leistungen (§§ 4, 5 und 6), 2. die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz
als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale sind 1. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b a) für jeden Leistungsempfänger: Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr; b) für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich: Art und Form der Leistungen im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie die Regelbedarfsstufe; c) für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich: Form der Grundleistung im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie Leistungsempfänger differenziert nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6; d) für Haushalte: Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; Art und Höhe des eingesetzten Einkommens und Vermögens; e) für Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 2 und 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 34 bis 34b des Zwölften …
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