§ 47 ATA-OTA-APrV – Zeugnis über die staatliche Prüfung
(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.
(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben 1. die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung, 2. die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung, 3. die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und 4. die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).