§ 9 ATA-OTA-APrV – Qualifikation der Praxisanleitung
(1) Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die 1. über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung a) nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder § 69 Absatz 1 oder 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügt oder b) nach § 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder nach § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügt und eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst oder eine Fachweiterbildung für die Intensivpflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich absolviert hat, 2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt, 3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und 4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
(2) Zur Praxisanleitung geeignet ist auch eine Person, die 1. zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der …
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