§ 13 ATA-OTA-G – Teile der Ausbildung
(1) Die Ausbildung besteht aus 1. theoretischem Unterricht, 2. praktischem Unterricht und 3. einer praktischen Ausbildung.
(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in 1. mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und 2. mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.
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