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§ 8 ATA-OTA-G – Gemeinsames Ausbildungsziel

Alle Auszubildenden sind zu befähigen, 1. eigenverantwortlich insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen: a) Herstellen der Funktions- und Betriebsbereitschaft des jeweiligen Einsatzbereichs unter Beachtung spezifischer Anforderungen von diagnostischen und therapeutischen Versorgungsbereichen im ambulanten und stationären Bereich, b) geplantes und strukturiertes Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von berufsfeldspezifischen Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie, c) sach- und fachgerechtes Umgehen mit Medikamenten, medizinischen Geräten und Materialien sowie mit Medizinprodukten, d) Sicherstellen der Funktions- und Betriebsbereitschaft des jeweiligen Versorgungsbereichs, e) Einhalten der Hygienevorschriften sowie der rechtlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften, f) Übernehmen der Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Versorgungsbereichen unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustandes, g) Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs während des Aufenthaltes in den jeweiligen Versorgungsbereichen, h) fachgerechte Übergabe und Überleitung der Patientinnen und Patienten einschließlich des …

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