§ 19 AtDeckV 1977 – Abrundung der Deckungssumme
(1) Die Deckungssumme ist auf volle 50 000 Euro festzusetzen.
(2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die Deckungssumme ein Zwischenbetrag unter 25 000 Euro, so ist nach unten, im übrigen ist nach oben abzurunden.
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