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§ 5 AtZüV – Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Bei der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: 1. Prüfung der Identität des Betroffenen; hierzu genügt auch ein Vergleich der Angaben auf einer Kopie des Personalausweises, Passes oder Passersatzes mit den Angaben nach § 6 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3, 2. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten zehn Jahre beim Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, 3. Anfragen zur Auskunft aus der Personenfahndungsdatei im polizeilichen Informationssystem auf Bundesebene und aus den polizeilichen Staatsschutzdateien bei den zuständigen Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, 4. Anfrage zur Auskunft aus dem nachrichtendienstlichen Informationssystem bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde; zuständige Verfassungsschutzbehörde ist die Landesbehörde für Verfassungsschutz, in deren Zuständigkeitsbereich die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Behörde ihren Sitz hat, 5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen zur …