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§ 4 AufenthV – Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer

(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind: 1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1 und § 11a Absatz 1), 2. der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1), 3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3), 4. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4), 5. die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5), 6. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2), 7. das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8), 8. der EU-Rückkehrausweis (§ 1 Absatz 9, § 13a Absatz 1).

Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne Chip ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in …

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