Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
Im Gesetz
- § 1 Anwendungsbereich
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde
- § 6 Unterstützung durch das Jugendamt
- § 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration
- § 8 Inhalt und Form des Antrages
- § 9 Umfang der Vorprüfung
- § 10 Übersetzung des Antrages
- § 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde
- § 14 Inhalt und Form des Antrages
- § 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels
- § 17 Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels
- § 18 Benachrichtigung über die Datenerhebung
- § 19 Übermittlung von Daten
- § 23 Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln
- § 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
- § 30 Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen
- § 31 Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
- § 32 Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch
- § 34 Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels
- § 35 Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
- § 36 Antragstellung
- § 37 Zustellungsempfänger
- § 38 Verfahren
- § 39 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
- § 40 Entscheidung
- § 41 Vollstreckungsklausel
- § 42 Bekanntgabe der Entscheidung
- § 43 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
- § 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
- § 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
- § 47 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
- § 48 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
- § 49 Prüfung der Beschränkung
- § 50 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
- § 51 Versteigerung beweglicher Sachen
- § 52 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
- § 53 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
- § 54 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
79 §§