Rechtsbibliothek

§ 12 AuslPflVG 2024 – Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises

(1) Der Fahrer hat bei Gebrauch des Fahrzeugs im Inland einen Nachweis über den hierbei nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderlichen Versicherungsschutz (Versicherungsnachweis) mitzuführen. Der Fahrer hat den Versicherungsnachweis auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Absatz 1 ist auf die Fahrer von Fahrzeugen nicht anzuwenden, wenn diese von der Pflicht zum Mitführen und zur Aushändigung eines Versicherungsnachweises ausgenommen sind 1. durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, 2. durch eine Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 oder 3. durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 17.

(3) Der Halter darf nicht gestatten, 1. dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder 2. dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 2 den Versicherungsnachweis nicht auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung aushändigt.