§ 8 AuslSchuldAbkAG
(1) Hat ein Schuldner es unterlassen, gemäß den Bestimmungen der Anlagen I oder II des Abkommens einen Regelungsvorschlag zu machen, so hat er in einem Verfahren nach § 3 oder § 5 keinen Anspruch auf die Vorteile der in Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe e der Anlage I oder in Artikel V Abs. 11 der Anlage II des Abkommens enthaltenen Härteklauseln. Dies gilt bei verbrieften Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot voraussetzt, dann nicht, wenn der Schuldner die Abgabe eines Regelungsvorschlags deshalb unterlassen hat, weil eine Vereinigung von Wertpapierinhabern oder eine entsprechende Vereinigung im Sinne der Anlage I oder eine Gläubigervertretung im Sinne der Anlage II des Abkommens nicht vorhanden ist.
(2) Hat ein Schuldner es unterlassen, die in Artikel 14 der Anlage IV des Abkommens vorgesehene Beitrittserklärung abzugeben, so hat er in einem Verfahren nach § 3 keinen Anspruch auf die Vorteile der in Artikel 11 dieser Anlage enthaltenen Härteklausel. Hat der Schuldner die Abgabe der Erklärung lediglich deshalb unterlassen, weil er das Bestehen der Schuld bestritten hat, so verliert er den Anspruch auf die Vorteile der Härteklausel nicht; er kann jedoch, sofern das in Artikel 15 …