§ 36 AuslWBG – Maßnahmen bei endgültiger Ablehnung
(1) Der Auslandsbevollmächtigte hat, wenn seine ablehnende Entscheidung verbindlich geworden ist, vorbehaltlich des Absatzes 6 die Ablehnung auf dem angemeldeten Auslandsbond zu vermerken, den Bond durch Lochung zu entwerten und ihn sodann zurückzugeben. Ist der Auslandsbond hinterlegt worden, so kann der Auslandsbevollmächtigte die Hinterlegungsstelle um Vornahme der bezeichneten Maßnahmen ersuchen, wenn ihre Durchführung sichergestellt ist. Von den getroffenen Maßnahmen benachrichtigt der Auslandsbevollmächtigte die Prüfstelle, den Anmelder, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten.
(2) Der Auslandsbevollmächtigte hat nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eingang seiner ablehnenden Entscheidung bei dem Anmelder oder, wenn sich der Eingang nicht nachweisen läßt, nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Absendung den Anmelder aufzufordern, die Einlegung eines in diesem Gesetz bezeichneten Rechtsbehelfs nachzuweisen, es sei denn, daß dem Auslandsbevollmächtigten die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs bereits bekanntgeworden ist. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht innerhalb weiterer vier Monate nach und ist dem Auslandsbevollmächtigten auch in dieser Zeit …
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