§ 25 AUV 2012 – Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn 1. mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist, 2. der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll oder 3. die berechtigte Person stirbt, bevor sie an den neuen Dienstort umgezogen ist.
(2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als ganz widerrufen, wenn vor dem Bezug der neuen Wohnung die Umzugskostenvergütung für einen anderen Umzug zugesagt worden ist.
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung ganz oder teilweise widerrufen, hat die berechtigte Person 1. die Pauschalen nach den §§ 18 bis 21 zurückzuzahlen, soweit sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs nicht bestimmungsgemäß verbraucht worden sind; 2. alle Möglichkeiten zur Vermeidung von Kosten für Umzugsvorbereitungen zu nutzen.
Andere notwendige Auslagen, die der berechtigten Person im Zusammenhang mit dem erwarteten Umzug entstanden sind, und Schäden, die als unmittelbare Folge des Widerrufs entstanden sind, können erstattet werden.
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