§ 26 AUV 2012 – Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren
(1) Soweit von vornherein feststeht, dass die berechtigte Person für nicht mehr als zwei Jahre ins Ausland oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder abkommandiert wird, wird für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens in folgendem Umfang gewährt: 1. Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise nach § 12, 2. Erstattung der Auslagen für die Beförderung von Reisegepäck nach § 13, 3. Erstattung der Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft nach § 14, 4. Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu 200 Kilogramm Umzugsgut für die berechtigte Person und jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person, 5. Erstattung der notwendigen Auslagen für das Lagern des Umzugsguts im Inland, 6. Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das Fahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt wird, 7. Mietentschädigung nach § 15, 8. Erstattung der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 16, 9. 40 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie 40 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19, 10. die Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21; für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person 40 …