§ 28 AWaffV – Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat
Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen: 1. über seine Person: Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises; 2. über die Waffe: bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen; 3. über die Munition: Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.
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